Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Panelit GmbH (Stand 01.06.2019)

1.Grundsätzliches.
Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB
abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder
VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als
Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme. Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote
freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
2.2. Lieferverzögerung. Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder
eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über
unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten
vor.
2.3. Mangelrüge. Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der
Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die
weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung. Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir
Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der
Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen haben.
2.5. Umsetzung der Gewährleistung. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die
Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem
Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu
liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten. Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt
uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.7. Anlieferung. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar
am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden,
werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus
sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und
Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die
Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die
entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
2.8. Abschlagszahlung. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir
für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine
Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und
in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz.
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt,
10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als
Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch
einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
enstanden ist.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber
insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, – Abdichtungsfugen sind regelmäßig
zu kontrollieren, – Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden,
Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und
Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem
Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Lichtund
Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes
verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und
einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die
Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit
eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu
veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Aufrechnung.
Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser
Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits
jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums– und Urheberrechte.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung.
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres
Unternehmens.